Fischereiordnung

der Freizeitanlage St. Andräer See

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 15. Dezember 2011,
Zahl: 831-0/lV/201 1, wird die Fischereibewirtschaftung der Freizeitanlage St. Andräer See
wie folgt festgelegt:

§1
Die Fischerei ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, unter Einhaltung der in dieser Fischereiordnung und der Fangliste festgelegten Bedingungen sowie unter Beachtung der Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG) in der jeweils geltenden Fassung auszuüben.

§2
Die Fischereibewirtschaftung des St. Andräer Sees erfolgt durch die Ausgabe von Tages-, Nacht- und Jahreskarten, welche NICHT übertragbar sind. Sie gelten ausschließlich für eine Person, welche andauernd anwesend sein muss. Es darf höchstens mit zwei Angelruten gefischt werden. Das Mitführen von weiteren nicht verpackten Fanggeräten ist verboten.
Tages-, Nacht- und Jahreskarten sind beim Kassenautomaten im Eingangsbereich der FZA St. Andräer See vor Beginn des Fischfangs zu lösen. Jeder Fischer hat die Verpflichtung zur Mitnahme der Fangliste, welche beim Kassenautomaten aufliegt, und zum Ausfüllen derselben vor Beginn des Fischfangs.
Die Tarife sind in der Tarifordnung des Gemeinderates unter Tarifpost II Fischereiwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

§3
Die Ausgabe von Tageskarten ist mit 20 Stück begrenzt.

§4
Das Fischen mit einer Tages- bzw. Jahreskarte ist von 0 – 24 Uhr, das Fischen mit einer Nachtkarte von
18 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erlaubt. Während der Badesaison ist das Angeln im Badebereich in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr verboten. Das Angeln im Biotop ist in dieser Zeit jedoch möglich. Bei Schlechtwetter und aus betriebsnotwendigen Gründen können die Zeiten des Angelverbotes im Badebereich geändert werden. Diesbezüglichen Anweisungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten. Außerhalb der Badesaison haben die Fischer Vor-rang vor den Badenden. Der Badende hat auf die Fischer Rücksicht zu nehmen.

§5
Pro Tag bzw. Nacht dürfen maximal 5 fangfähige Fische in folgender Aufteilung entnommen werden:
• 1 Stk. Edelfisch (z. B. Schleie, Karpfen, Hecht oder Zander)
• 4 Stk. Friedfische (z. B. Rotaugen, Rotfedern, Barsche oder Aiteln)
Nach Erreichen der erlaubten Fangzahl der genannten Fischarten darf auf diese nicht mehr weiter gefischt werden. Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten

§6
Der Fischer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz.

§7
Das Fischen ist außerhalb der Badesaison vom Ufer aus und auf den Stegen gestattet. Während der Badesaison ist das Fischen auf den Stegen verboten. Es darf nur vom Ufer aus gefischt werden. Das Fischen entlang des abgesperrten Bereichs ist ebenfalls verboten. Das Fischen von Booten aus ist verboten. Das Betreten des Dammes ist verboten. Die Verwendung von Futterbooten (elektrisch und benzinbetrieben) ist untersagt. Das Anfüttern ist nur im Biotop gestattet. Die Futterspirale darf maximal eine Größe von 3 x 5 cm aufweisen. Bei Zuwiderhandeln wird Anzeige erstattet.

§8
Das Fischen mit Netzen, Reusen etc. ist verboten. Die Verwendung von Lebendködern ist verboten. Die Verwendung von Doppelhaken oder Drilling sind ausnahmslos verboten. Jeder Fischer hat einen Unter-fangkescher, eine Abhakmatte und einen Hakenlöser mit sich zu führen. Das Aufstellen von Zelten zu Zwecken des Fischfangs ist verboten. Es darf nur ein bloßes Schirmzelt oder der Anglerschirm aufgestellt werden.

§9
Untermaßige und in der Schonzeit gefangene Fische sind sofort und schonend zurückzusetzen. Jeder entnommene Fisch ist unverzüglich unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in Zentimetern in die mitzuführende Fangliste, zwecks Ermittlung des jährlichen Fischbesatzes, einzutragen. Die Fangliste ist täglich jeweils nach Beendigung des Fischens in den dafür bereit gestellten Postkasten einzuwerfen.

§10
Jeder Fischer hat dafür zu sorgen, dass der Standplatz nicht verschmutzt und verunreinigt wird. Der Zu-stand des Angelplatzes wird laufend auf Sauberkeit kontrolliert. Werden Verunreinigungen festgestellt, hat der Fischer unverzüglich den Unrat zu beseitigen. Fischabfälle dürfen nicht in den See geworfen werden.

§11
Es ist verboten, Personen auch nur für kurze Zeit in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen.

§12
Ein Nachbesatz an Fischen erfolgt nach Möglichkeit jährlich. Grundsätzlich wird darauf geachtet, dass dem Badebetrieb in der Freizeitanlage St. Andräer See Vorrang eingeräumt wird und die Art und Menge des Fischbesatzes die Badewasserqualität nicht beeinträchtigen.

§ 13
Die Stadtgemeinde St. Andrä übernimmt für den Fang bestimmter Arten und Mengen von Fischen keine
Gewähr.

§ 14
Jeder Fischer hat die Pflicht eine gültige Fischerkarte sowie die ausgefüllte Fangliste mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen. Ein Angeln ohne Tages-, Nacht- bzw. Jahreskarte ist aus-nahmslos verboten. Eine Nichtbeachtung wird zur Anzeige gebracht.

§ 15
Für die Überwachung und zum Schutze eines geordneten Fischereibetriebes in der Freizeitanlage St. Andräer See bestellt die Stadtgemeinde St. Andrä Aufsichtsorgane. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt und verpflichtet, vorstehende Bestimmungen zu kontrollieren. Ihren Aufforderungen ist Folge zu leisten. Ein Nichtbefolgen hat den Entzug der Fischereierlaubnis zur Folge. In besonderen Fällen kann auch ein Fischereiverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Kurzfristig gültige, sich als notwendig erweisende Anordnungen der Aufsichtsorgane, welcher Art auch immer, sind strikt zu befolgen.

§ 16
Die Durchführung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Fischereiwirtschaft (wie zum Beispiel Gemeinschaftsfischen, Praxiskurse und ähnliches) ist nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde St. Andrä gestattet. Über die Veranstaltungsbedingungen ist zwischen der Stadtgemeinde St. Andrä und dem Ver-anstalter eine Vereinbarung in Schriftform abzuschließen.

§18
Der Fischer ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Fischereiordnung bedingungslos einzuhalten. Eine Nichtbefolgung hat den entschädigungslosen Entzug der Fischerkarte zur Folge.

§19
Mit dem Inkrafttreten dieser Fischereiordnung tritt die Fischereiordnung vom 17. März 2011, Zahl: 831-
0/lV/2011, außer Kraft.