Betriebsordnung

der Freizeitanlage St. Andräer See

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 27.03.2024, Zahl: 831-0/AL/2024,
wird für den Betrieb der Freizeitanlage St. Andräer See samt seinen Nebeneinrichtungen (wie
Volleyballplatz, Fischerei, Stellplätze und Eislaufbetrieb) nachstehende Betriebsordnung festgelegt

§ 1
Die Betriebsordnung dient der Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit. Mit dem
Betreten der Anlage anerkennt der Gast diese Bestimmungen sowie die sonstigen zur Aufrechterhaltung
der Betriebssicherheit erlassenen Nutzungsbedingungen. Es ist nicht möglich, Badeunfälle generell zu
verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des in der Freizeitanlage
ausgeübten Sports verbundenen Gefahren. Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die
Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal gehörende Dritte.

§ 2
Das entsprechende Entgelt ist gemäß der Tarifordnung des Gemeinderates, in der jeweils geltenden
Fassung, zu entrichten. Der bei Entrichtung des Entgeltes ausgehändigte Kassenbeleg ist während des
Aufenthaltes in der Freizeitanlage St. Andräer See aufzubewahren und auf Aufforderung den
Aufsichtsorganen, welche einen Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen haben,
vorzulegen. Abhanden gekommene Kassenbelege werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat die
Freizeitanlage zu verlassen oder ein neues Ticket zu lösen. Der Kassenbeleg ist nicht übertragbar.

§ 3
Die Aufsichtsorgane haben für die Einhaltung dieser Betriebsordnung Sorge zu tragen. Den Weisungen
der Aufsichtsorgane ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der
Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. Die Aufsichtsorgane sind
weiters ermächtigt, Gäste, die trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Betriebsordnung
verstoßen, von der Anlage zu verweisen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des
Eintrittsgeldes. In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen
werden. Die Aufsichtsorgane können den Zutritt zur Freizeitanlage für jedermann aus
Sicherheitsgründen und aus sonstigen Gründen für die erforderliche Dauer verwehren. Aus
begründetem Anlass können die Öffnungszeiten frei und im Rahmen der Notwendigkeiten
eingeschränkt verfügt werden, die von allen Gästen, auch von den Inhabern von Saisonkarten,
einzuhalten sind. Bei ungünstiger Witterung kann eine frühere Beendigung der Badeaufsicht erfolgen.
Eine Sperre von Geländeteilen bzw. des gesamten Geländes ist durch Hinweise und entsprechende
Absperrungen erkenntlich zu machen. Wird eine Sperre von Geländeteilen bzw. des gesamten
Geländes während der Betriebszeit aus unvorhersehbaren Gründen notwendig, haben sämtliche
Personen das Areal auf Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Eine Rückerstattung geleisteter
Eintrittsgelder erfolgt nicht. Der Besucher ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen der
Aufsichtsorgane verantwortlich.

§ 4
Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben. Die Mitnahme von Gläsern und Flaschen
bzw. anderen zerbrechlichen, scharfkantigen oder gefährlichen Gegenständen sowie von leicht
brennbaren Stoffen (Benzin, Spiritus, etc.) in die Freizeitanlage ist untersagt.
Das Entzünden von Lagerfeuern, das Grillen und das Aufstellen von Kochern und sonstigen
Kochgelegenheiten ist nur nach Rücksprache mit den Aufsichtsorganen gestattet.
Alle Anlagen und Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (wie
Kinderspielplatz, Beach-Volleyball-Platz, Wasserrutsche, Nichtschwimmerbereich)

§ 5
Die Durchführung von Veranstaltungen aller Art ist nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde St. Andrä
gestattet. Über die Veranstaltungsbedingungen ist zwischen der Stadtgemeinde St. Andrä und dem
Veranstalter eine Vereinbarung in Schriftform abzuschließen. Der Zutritt zu Veranstaltungen kann vom
Veranstalter an den Erwerb einer Eintrittskarte gebunden werden. Die Abhaltung von parteipolitischen
Veranstaltungen ist nicht gestattet.

§ 6
Die Versorgung von Besuchern der Freizeitanlage St. Andräer See, insbesondere mit Getränken,
Speisen, Speiseeis, Süßigkeiten sowie Handelswaren aller Art ist ausschließlich der Stadtgemeinde St.
Andrä vorbehalten. Für den Betreiber des Restaurants gelten die gesondert vertraglich festgelegten
Bedingungen.

§ 7
Eine Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie Wassertieren aus der Freizeitanlage ist
verboten. Ebenso ein Besatz derselben.

§ 8
Aus hygienischen Gründen ist die Mitnahme von Tieren (Hunden) während der festgelegten
Badebetriebszeiten (Aushang bei den Eingängen) in die Freizeitanlage untersagt. Außerhalb der
Badebetriebszeiten dürfen Hunde nur an der Leine in der Freizeitanlage geführt werden.

§ 9
Die Ausübung des Fischfanges ist nur mit einer gültigen Tages-, Nacht- bzw. Jahreskarte der
Freizeitanlage St. Andräer See gestattet. Für die Fischereiwirtschaft in der FZA St. Andräer See gilt die
Fischereiordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10
Die Mitnahme von Fahrrädern und sonstigen Fahrzeugen in die Freizeitanlage St. Andräer See ist
verboten. Alle Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände sind auf den außerhalb der Freizeitanlage dafür
vorgesehenen Plätzen entsprechend platzsparend abzustellen. Die Zugänge, insbesondere für
Rettungs-, Polizei- oder Feuerwehreinsätze, dürfen nicht verstellt werden.

§ 11
Jedes gegen die Sittlichkeit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit des Betriebes verstoßende Verhalten sowie
jede Verunreinigung der Anlage ist untersagt. Die Abgrenzungen der Freizeitanlage dürfen nicht er- und
überklettert werden. Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung bedarf der Zustimmung der
Stadtgemeinde St. Andrä.

§ 12 Badebetrieb
§ 12.1
Die Betriebszeiten des Badebetriebes in der Freizeitanlage St. Andräer See werden von der
Stadtgemeinde St. Andrä jährlich festgelegt (Saisonbeginn, tägliche Betriebszeit, Saisonende). Die
Überwachung des Badebetriebes durch die Aufsichtsorgane und die Rettungsschwimmer der
Österreichischen Wasserrettung dient ausschließlich der Prävention von Badeunfällen und entbindet
die Erziehungsberechtigten nicht von deren Aufsichtspflicht. Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige
erste Hilfe oder andere Hilfeleistungen zu leisten.
§ 12.2
Im Biotop herrscht Badeverbot. Bewachsene Uferbereiche dürfen nicht betreten werden. Das Betreten
des Dammes ist verboten. Außerhalb der Betriebszeiten für den Badebetrieb (siehe Aushang im
Eingangsbereich) haben die Fischer Vorrang gegenüber den Schwimmern.
§ 12.3
Die zur Benützung aufgestellten Tische und Bänke sowie die Badestege dürfen von den Gästen nicht
dauerhaft belegt werden. Ein dauerhaftes Verweilen sowie eine dauerhafte Ablage von
Kleidungsgegenständen in den Umkleideräumen bzw. Kabinen sind nicht erlaubt.
§ 12.4
Verleihgeräte und Kästchenschlüssel sind bei Ablauf der Frist unaufgefordert abzugeben. Bei
Zeitüberschreitungen wird ein zusätzliches Entgelt eingehoben. Für Verlust oder Beschädigung ist
Ersatz zu leisten.
§ 12.5
Die Aufsichtsorgane sind aus Gründen der Sicherheit berechtigt, an bestimmten Tagen oder zu
bestimmten Zeiten, den Geräte- und Bootsverleih, die Benützung von Sport- und Spielgeräten und das
Abhalten von ansonsten erlaubten Spielen zu untersagen. Dies gilt besonders an besucherstarken
Badetagen. Der Sprung- und Rutschenbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz
eingeschränkt werden. Springer und Benützer der Rutschen haben von sich aus darauf zu achten, dass
die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Im Sprung- und Rutschenbereich haben die im Wasser
befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprung- und
Rutschenbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt.
Springer und Schwimmer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
§ 12.6
Das Verwenden von Wurfspielen aller Art, das Werfen von Steinen sowie das Stoßen oder Untertauchen
anderer Gäste sind aus Sicherheitsgründen untersagt.
§ 12.7
Die Verwendung von Hartschalenbooten und ferngesteuerten Modellbooten ist während der
festgelegten Badebetriebszeiten verboten, ansonsten nur nach vorheriger Absprache mit den
Aufsichtsorganen möglich.
§ 12.8
Für Nichtschwimmer ist ein eigener gekennzeichneter Bereich vorgesehen. Das Betreten der
Wasserrutsche, des Sprungturmes und der Stege ist Nichtschwimmern untersagt.
§ 12.9
Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badegäste
Rücksicht zu nehmen. Es ist alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
Die Verwendung von CD-Playern, Musikinstrumenten und dergleichen ist nur gestattet, wenn sich
andere Gäste nicht gestört fühlen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die
betreffenden Personen von den Aufsichtsorganen verwarnt und können erforderlichenfalls der
Freizeitanlage verwiesen werden.
§ 12.10
Die Gäste sind in der gesamten Freizeitanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet. Die Verwendung von
Seifen, Schaumbädern, Shampoos und sonstigen Reinigungsmitteln ist, außer im Bereich der
Warmwasserduschen im Betriebsgebäude, verboten.
§ 12.11
Ausgeschlossen vom Zutritt zur Freizeitanlage St. Andräer See sind Personen, welche die Gesundheit
Dritter durch ansteckende Krankheiten oder Hauterkrankungen gefährden. Von den Aufsichtsorganen
zurückgewiesen werden können zudem Personen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb
beeinträchtigen, insbesondere alkoholisierte Personen. Die Aufsichtsorgane sind nicht in der Lage und
auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und
Nichtschwimmer zu beaufsichtigen. Für diese Personen haben die für diese Personen auch sonst
Aufsichtspflichtigen (wie die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder
Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen,
insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, sowie Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten sind von
den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
§ 12.12.
In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen
und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Betriebsordnung
zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtsorgane
haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuchs anwesend zu sein. Diese Aufsichtspersonen
haben mit den Aufsichtsorganen der Freizeitanlage das Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten,
dass der übrige, normale Betrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

§ 13 Volleyballplatz
§ 13.1
Der Volleyballplatz steht jedermann zur Verfügung. Die maximale Spieldauer ist mit einer Stunde pro
Spiel begrenzt.
§ 13.2
Vorrangig spielberechtigt sind Personen, die eine Platzreservierung bei der Hauptkasse vornehmen
bzw. einen Volleyball dort entleihen.
§ 13.3
Die Stadtgemeinde St. Andrä lehnt jegliche Haftung aus Sach- und Personenschäden ab. Für Schäden
an Personen und Sachen, die von Benützern des Platzes verursacht werden, haften diese in vollem
Umfang.

§ 14 Eislaufbetrieb
Ein Eislaufen ist erst ab der offiziellen Eisfreigabe durch die Betriebsleitung möglich. Das Betreten von
Teilflächen, die nicht zum Eislaufen freigegeben sind, ist verboten. Zuwiderhandelnde Personen werden
unverzüglich, ohne Rückerstattung des Eintrittsentgeltes, aus der Freizeitanlage St. Andräer See
verwiesen. Wird der Eislaufbetrieb aus Sicherheitsgründen eingestellt, ist den Anweisungen der
Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten. Eine Entschädigung wird nicht geleistet. Vor der
Eisfreigabe und nach Widerruf der Freigabe ist das Betreten der gesamten Freizeitanlage verboten.

§ 15 Stellplätze
§ 15.1
Am Parkplatz der Freizeitanlage St. Andräer See sind an der Nordseite Stellplätze für Wohnmobile
vorhanden. Der Wohnmobilstellplatz ist kein Campingplatz, deshalb ist das Abstellen von
Wohnanhängern oder Zelten nicht erlaubt. Erlaubt sind nur autarke, selbstfahrende Mobile.
§ 15.2
Pro Fahrzeug und Nacht wird eine Standgebühr nach der jeweils geltenden Tarifordnung der
Freizeitanlage eingehoben und beinhaltet Frischwasser, Strom und die Nutzung der WC und
Sanitäranlagen der Freizeitanlage.
§ 15.3
Benutzer der Stellplätze haben sich vorher bei der Freizeitanlage anzumelden und unterliegen der
Benutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz der Freizeitanlage St. Andräer See.

§ 16 Fundgegenstände
Gefundene Gegenstände sind den Aufsichtsorganen zu übergeben. Nicht abgeholte Fundgegenstände
werden dem Fundamt der Stadtgemeinde St. Andrä übergeben.

§ 17 Haftung
Es wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Missachtung der Betriebsordnung, durch Nichtbeachtung
der Anweisungen der Aufsichtsorgane, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder
durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere durch Eingriffe dritter Personen,
verursacht werden.
Die Parkplätze und Radabstellflächen werden weder bewacht noch werden die diese gewartet, um die
Fahrzeuge vor Schaden, wie z. B. durch auf den Flächen befindliche Glasscherben, Nägel oder
Schlaglöcher, zu bewahren.

§ 18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Betriebsordnung tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Betriebsordnung tritt
die Betriebsordnung vom 20.03.2018, Zahl: 831-0/IV/2018, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin:
Maria Knauder